Zigeunermädchen Rosina Vernehmunsprotokoll - Transkribtion Herbert Stastny - Drittes Examen
Drittes Examen
Über das in arrest sizente Zigeiner weibs Bildt, nambens Rosina, bey 17 Jahren alt.
Interrogatoria 1
Ob sie wisse was sie in vorigen Examen bekhennet.
Responsoria 1
Wisse, was sie geredt hat.
Interrogatoria 2
Ob sie verheyrath, wo Ihr man seye, und wie lang er von Ihr abwesent, auch wer der Vatter zu Ihren bey sich habenten Khleinen Kindt seye.
Responsoria 2
Seye nicht verheyrath, habe ober in willens gehabt dem Christoph BlieEiß zu heurathen, von dem sie daß Khindt, so ein holb Johr alt habe, mechte auch ein holb Johr sein daß er in Hungarn
gangen.
Interrogatoria 3
Wo er sich aniezo aufhalte, und mit was er sich ernöhrt.
Responsoria 3
Seye in Hungarn zu Edenburg hat zu zeithen Wocht gehalten in Schloß Scharfeneckh, so den grof Fux gehöret, wan ein auflauf von Coruz gewest, und zu zeithen Er sich in Waldt aufhalt.
Interrogatoria 4
Warum dan ihr vorgebenter Man in Hungarn verraist oder wer Ihme die post gethan.
Responsoria 4
Des Ziggeiner Haubtman sein Sohn, heisse Johannes Stierzinger, hat durch ein Zigeiner Weib Ihme die post vor ein Halb Johr herauf gethann, das Er auf ScharfenEckh zur Wocht raissen soll,
dieser Johannes seye iezo ihr Haubtman.
Interrogatoria 5
Wo sich diser Haubtman aufhaltet, auch sein Sohn sich iezo befindet.
Responsoria 5
Den alten Haubtman haben die Corutzen bey Legeroth in ersten … vor 8 oder 9 Jahren umgemocht, der Ziggeiner Sohn Johannes seye Bey Scharfeneckh, alwo sich biß 100 Ziggeiner balt im Dorf zu
Stüzüng, Loreto zu Hof, auch in wältern und dergleichen orthen zersträter aufhalten, und wan ein Lärmen ware, haben sie sich allezeit zu denen Bauern geschlagen, und um Scharfeneckh Wacht
gehalten.
Interrogatoria 6
Wer aller beysamben ware, als sie ainezo, in diser Herrschaft, und von wanen sie anhero khommen.
Responsoria 6
sein nur 2 Weiber entlofen so mit Ihnen anhero khomen, ansonsten sein noch, alß man sie eingefangen 7 oder 8 Ziggeiner, samt denen Weibern gewest, welche schon als sie vor 2 Tagen anhero
khommen alda gewest, sie aber sein von Täferl, und grain Brindl anhero khommen.
Interrogatoria 7
Ob sie sambt den andern Ziggeiner gesindl niehmahls in arrest gelegen, oder auf andern orthen veriaget worden.
Responsoria 7
sein niehmahls in arrest gewest oder veriagt worden.
Interrogatoria 8
Wohin die andern Ziggeiner khommen und wie olle so entlofen, haissen.
Responsoria 8
Wisse nicht wohin sie khommen auch wie alle heissen.
Interrogatoria 9
Wievill der in arrest sizente Ziggeiner noch Brieder habe, und wo sie sich aufhalten.
Responsoria 9
Habe nur noch einen Bruder so vill sie wisse, halt sich balt da balt dort auf aber die mehrerste Zeith in Hungarn.
Interrogatoria 10
Ob sie niehhallen mit einander nichts entfremdet.
Responsoria 10
So wenig, als Gott, und unser Liebe Frau auf den Erdt Boden Khein Sint nicht thuet.
Interrogatoria 11
Wie sie sich dan erhalten.
Responsoria 11
Mit Bettln , dan in Wien schenkht ins ein iede Frau was, das sie sich jahr leicht auch Khleidten khönen.
Interrogatoria 12
Warumben sie dan in dises Landt, und gegent khomme, ob sie den scharfen verbott nicht gewust,
Responsoria 12
Habe es nicht gewust, ist sont, Ihr Lebetag da heroben nicht gewest, und habe vermeint, es seye hier auch wie darunten, daß man Ihnen nichts tuet.
Interrogatoria 13
Auch wan sie widerumb auß dem arrest entlassen werden solle, ob sie mit Ihren Khindt, widerumb zu den Ziggeinernzu gehen ersinnet.
Responsoria 13
Wan sie entlassen weden solle und wer ein Mentsch, der sie aufnehmben dett, wolt sie was Ihr möglich were arbeithen, und ihr Lebtog nit sagen, das sie von einer Ziggeiner arth.
Interrogatoria 14
Warumben sie bey den Ziggeinern verbliben und nicht ehenter darvon weg khomben gesucht.
Responsoria 14
Weill die Leith niemant von Ihnen aufnehmben will, und sagen sie haben andere Leith genug.
Beschließt hiermit Ihr aussag, und Bitt umb genadt.
Das noch in arrest sizente Ziggeiner Mentsch bey 14 Jahren, hatt man zwor examinieren wollen,
dise aber ist ein lautterer ainfalt und mit der hinfalleten Khrankhheit behaftet, und also nichts aus
Ihr zu bringen.
Diese obbeschribenen drey aussagen, also in unserer gegenwartt abgelegt worden, bezeugen wir mit unsern hierunter gestöllten Förttigungen.
Actum den 28. May 712.
Joh. Peter Gunß
Verwalter
Johan Murpöckh
Markhtrichter
J. Joseph Göpferich
Rentschreiber
Adam Krauß
Ratsbürger