Zigeunermädchen Rosina Todesurteil Transkribtion Herbert Stastny
Criminal Procehs
Über daß bey dem freyen Landgericht der Herrschaft Gföhl Ao 712 hingerichtete Zigeiner Gesindl
No 24
Meinem der beiden Herrschaften Gföll und Selowitz wolbestelten Inspectorn Caspar Ulrich Mayrhofer von Grünbüchl zu Hand
Philipp Ludwig des heiligen römischen Reichs Erbschatzmeister Graf von Sinzendorf
Demnach in hochlöblichen N.Ö. Regierung auf mein beschehenes unpropudicierliches anfragen des eingefangenen Zigeiner gesindels halber, wie mit denen zu verfahren were, unterm 20. erst
abgeredten Monats Juny, eine solche bei hiemit zurück kommenden Acten ligende verbescheidung gegeben: der Landgerichts Herr werde denen in Sachen ergangenen und publicirten Patenten wider
invermelte Zigeiner zu verfahren haben. Und nun unter so vielfältig vormals ausgegangenen Patenten das leztere von 15. Xbers 1705 die bestraffung klar ausmeßet, wie abschriftlich hieneben
ligend zu lesen, daß auch die jenige Weibs personen, so nicht mit ihren verehelichten männern reisen, mit dem schwerd vom leben zum Tod hingericht werden sollen.
Als hat zu allergehorsamsten Vollzug das junge Weibsbild Rosina gleiche straf mit der Magdalena Straßbergerin, und Francisco Fränzel auszustehen, nemlich daß für alle drei mit dem schwerd
hinzurichten, deren seelen Gott gnädig seyn wolle, wie sie dan zu dem Tod Christl. Catholischen gebrauch nach, wol zu disponiren sind. Das einfältige Zigeiner mensch aber ist seiner wege gehen
zu lassen, und die kleinen Kinder von Landgerichts wegen, wie es am wenigsten kostet, möglichst zu versorgen. Wien den 3ten July 1712.
Ex commihsione Excellentissimi Dni Comitis